Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Demase BV.


1. Begriffsbestimmungen, Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit

1.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

• "Demase": die Firma Demase B.V. mit Sitz in Heppen (Belgien), ihre (ausländischen) Tochtergesellschaften oder

verbundenen Unternehmen sowie (ausländische) Vertreter und Mitarbeiter, die im Namen von Demase handeln.

• "Verkäufer": Demase als Begünstigter dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

• "Käufer": jede natürliche oder juristische Person, der der Verkäufer ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag

unterbreitet hat, mit der der Verkäufer verhandelt oder mit der der Verkäufer einen Vertrag abgeschlossen hat.

• "Parteien": der Verkäufer und der Käufer.

• "Vertrag": alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Vereinbarungen über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, etwaige Ergänzungen und/oder Änderungen daran sowie alle (Rechts-)Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung (einschließlich des Angebots des Verkäufers und der Annahme durch den Käufer) und der Erfüllung desselben.

• "Produkt": Waren, Dienstleistungen und/oder Arbeiten.

• "schriftlich": jedes Medium, sei es in Papierform oder in elektronischer Form, das Gedanken in einer für beide Seiten verständlichen Weise wiedergibt, einschließlich E-Mail, Fax oder jeder anderen Form der Kommunikation, die unter Verwendung der aktuellen Technologie und allgemein anerkannter Praktiken umgesetzt werden kann.

1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge und daraus resultierenden Verpflichtungen, bei denen der Käufer Waren, Arbeiten und/oder Dienstleistungen vom Verkäufer erwirbt oder einen (sonstigen) Auftrag beim Verkäufer erteilt, im weitesten Sinne des Wortes.

1.3. Vertragsänderungen und/oder Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn und soweit der Verkäufer diesen Änderungen oder Abweichungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst. Im Falle von Unklarheiten und/oder Abweichungen bei der Auslegung oder Erläuterung dieser Bedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.

2. Vertragsabschluss

2.1. Alle vom Verkäufer unterbreiteten Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

2.2. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung, einschließlich der Unterzeichnung eines Vertrags durch den Verkäufer, zustande.

2.3. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen, die mit Mitarbeitern des Verkäufers getroffen wurden, sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn und soweit sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

3. Zeichnungen, Modelle usw.

3.1. Maße und Gewichte sowie ähnliche Angaben in Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen sind nur dann verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

3.2. Vom Verkäufer erstellte Angebote sowie vom Verkäufer angefertigte oder zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen, Spezifikationen, Anforderungen und Berechnungen sowie vom Verkäufer erstellte oder verwendete Dokumente, sonstige Datenträger oder Software (einschließlich Kopien) bleiben Eigentum des Verkäufers.

3.3. Sind die in Ziffer 3.2 genannten Unterlagen miteinander unvereinbar und ist nichts anderes vereinbart, richtet sich die Rangfolge nach folgenden Regeln:

a. Ein später verfasstes oder unterzeichnetes Dokument hat Vorrang vor einem zuvor verfassten oder unterzeichneten Dokument.

b. Eine Beschreibung hat Vorrang vor einer Zeichnung.

c. Eine spezifische Regel hat Vorrang vor einer allgemeinen Regel; insoweit hat Regel a Vorrang vor den Regeln b und c, und Regel b hat Vorrang vor Regel c. Kann eine Angelegenheit durch die Anwendung dieser Regeln nicht geklärt werden, ist die Unstimmigkeit nach billigem Ermessen zu Lasten der Partei auszulegen, von der oder in deren Auftrag die Spezifikationen erstellt wurden.

4. Vertraulichkeit, Rechte an geistigem Eigentum und Vertragsstrafen

4.1. Der Käufer hat alle vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln. Er hat diese Informationen vertraulich zu behandeln, darf sie nicht weitergeben und darf sie ausschließlich für die Zwecke dieser Vertragsverhandlungen verwenden. Zu den vertraulichen Informationen zählen unter anderem Know-how, Daten, Informationen, Zeichnungen und Ähnliches, in welcher Form auch immer. Eine Abweichung von dieser Klausel ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat sicherzustellen, dass alle von ihm beauftragten Dritten denselben Geheimhaltungspflichten nachkommen.

4.2. Der Käufer gewährleistet, dass der Betrieb und die normale Nutzung der gelieferten Waren und Dienstleistungen im weitesten Sinne keine Verletzung der Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte oder sonstigen uneingeschränkten Rechte des Verkäufers darstellen. 

4.3. Bei jedem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen dieser Klausel schuldet der Käufer dem Verkäufer eine sofort fällige und zahlbare Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) oder – nach Wahl des Verkäufers – 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Verstoß nach der Inverzugsetzung fortbesteht. Der Verkäufer hat Anspruch auf diese Vertragsstrafe unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche, einschließlich Ansprüchen auf Erfüllung der verletzten Bestimmungen und des Anspruchs auf Schadensersatz, soweit dieser Schadensersatz den Betrag der geschuldeten Vertragsstrafe übersteigt.

4.4. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Erstattung von allen Schäden, Haftungsansprüchen, Verlusten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltskosten und Honoraren anderer Fachleute) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus Ansprüchen, Klagen oder Verfahren gegen einen der Verkäufer, die auf der Behauptung beruhen, dass vom Verkäufer oder seinen Subunternehmern verkaufte Geräte oder Dienstleistungen oder Teile oder Kombinationen davon oder deren Nutzung eine direkte oder indirekte Verletzung oder widerrechtliche Aneignung von Rechten Dritter darstellen, einschließlich aller Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse, Vertraulichkeitsrechte oder anderer Schutzrechte.

5. Preise

5.1. Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstige Steuern, Zölle und sonstige staatliche Abgaben, sofern nicht schriftlich anders angegeben.

5.2. Sofern nicht anders vereinbart, basieren die Preise auf einer Lieferung auf FCA-Basis ("Free Carrier") gemäß den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Incoterms.

5.3. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss einer oder mehrere Kostenfaktoren, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, es sei denn, die Erhöhung ist derart, dass vom Käufer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ihr zustimmt. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

5.4. Der Verkäufer kann von ihm ausgeführte Mehrarbeiten gesondert in Rechnung stellen, sobald der für diese Mehrarbeiten zu berechnende Betrag bekannt ist. Für diese Mehrarbeiten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis einschließlich 3.

6. Liefertermine

6.1. Die vom Verkäufer in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderweitig angegebenen Liefertermine sind so weit wie möglich einzuhalten; der Verkäufer gerät jedoch nicht allein deshalb in Verzug, weil ein Liefertermin überschritten wurde.

7. Lieferung, Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt

7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferung und der Gefahrenübergang auf der Basis "FCA" ("Free Carrier") gemäß den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Incoterms.

7.2. Die vom Verkäufer gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den Kaufpreis sowie alle sonstigen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer gemäß dem Vertrag schuldet, bezahlt hat.

7.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Ausübung seines Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen und dem Verkäufer zu diesem Zweck Zugang zu dem gelieferten Produkt zu gewähren.

7.4. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Umstände eintreten – einschließlich Pfändungen und dergleichen –, die eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer erforderlich machen könnten.

8. Zahlung

8.1. Alle Zahlungen müssen spätestens bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto gutgeschrieben sein.

8.2. Geht die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstermin ein, gerät der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf. Der Käufer schuldet Verzugszinsen gemäß dem belgischen Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in seiner jeweils geltenden Fassung, erhöht um drei (3) Prozentpunkte, zuzüglich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten. Die Zinsen laufen ab dem Tag nach dem Fälligkeitstermin bis zum Tag der vollständigen Zahlung. Alle sonstigen Rechte des Verkäufers, einschließlich des Rechts auf Schadenersatz, bleiben unberührt.

8.3. Alle Zahlungen sind ohne Abzüge, Aufrechnungen oder Verzögerungen zu leisten.

9. Montage und Installation

9.1. Haben die Parteien die Montage oder Installation des Produkts vereinbart, so ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bereitstellung aller für die Montage/ Installation des Produkts und/oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Produkts nach der Montage/Installation erforderlichen Ausrüstungen und/oder Voraussetzungen verantwortlich, sofern und soweit diese Arbeiten vom Verkäufer oder in dessen Auftrag gemäß den von ihm oder in seinem Auftrag bereitgestellten Daten und/oder Zeichnungen durchgeführt werden.

9.2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 hat der Käufer in jedem Fall auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko sicherzustellen, dass: das Personal des Verkäufers unmittelbar nach seiner Ankunft am Aufstellungsort mit der Arbeit beginnen und diese während der in dem Land, in dem die Arbeiten auszuführen sind, üblichen Geschäftszeiten fortsetzen kann, sowie – sofern der Verkäufer dies für erforderlich hält – auch außerhalb dieser Zeiten, vorausgesetzt, der Käufer wurde hierüber rechtzeitig informiert, für das Personal des Verkäufers geeignete Unterkünfte und/oder Einrichtungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen, der Vertrag und die übliche Praxis, die Zufahrtswege zum Aufstellungsort für die erforderlichen Transporte geeignet und befahrbar sind, der vorgesehene Aufstellungsort für die Lagerung und Montage geeignet und nutzbar ist, die erforderlichen Lagerflächen für Materialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände zur Verfügung stehen, das erforderliche und übliche Hilfspersonal, Hilfsstoffe, Hilfs- und Betriebsmittel (Brennstoffe, Öle und Fette, Reinigungs- und sonstige Kleingeräte, Gas, Wasser, Strom, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung usw.) sowie die beim Käufer üblichen Mess- und Prüfgeräte dem Verkäufer am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und unentgeltlich zur Verfügung stehen, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden und eingehalten werden und alle Maßnahmen getroffen wurden und eingehalten werden, um die geltenden gesetzlichen Vorschriften während der Montage/ Installation einzuhalten, die gelieferten Produkte von Beginn an und während der Montage/Installation am richtigen Ort zur Verfügung stehen.

9.3. Alle Schäden und Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels oder aus deren nicht fristgerechter Einhaltung ergeben, gehen zu Lasten des Käufers.

10. Gewährleistung

10.1. Der Käufer kann Ansprüche aus der vom Verkäufer für das gelieferte Produkt gewährten Gewährleistung nur schriftlich geltend machen. 

10.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem in Artikel 7.1 genannten Liefertermin.

10.3. Die folgenden Mängel, die ganz oder teilweise auf die nachstehend genannten Ursachen zurückzuführen sind, fallen unter keinen Umständen unter die vom Verkäufer gewährte Gewährleistung:

a. Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder Verwendung für andere als die vorgesehenen,

b. normale Abnutzung,

c. Montage/Installation durch Dritte oder durch den Käufer selbst,

d. die Anwendung behördlicher Vorschriften bezüglich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien,

e. Materialien, Gegenstände, Verfahren und Konstruktionen, soweit diese auf ausdrückliche Anweisung des Käufers verwendet wurden, sowie alle vom Käufer oder in dessen Auftrag gelieferten Materialien und Gegenstände.

10.4. Mängelrügen sind dem Verkäufer so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Feststellung, schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, erlöschen die Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer hinsichtlich dieser Mängel.

11. Haftung

11.1. Unbeschadet der in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten Haftungsausschlüsse ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für schuldhafte Fahrlässigkeit und unerlaubte Handlungen auf den Betrag begrenzt, der im konkreten Fall im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Verkäufers geltend gemacht werden kann, wobei der Höchstbetrag dem Preis entspricht, den der Käufer dem Verkäufer für die vom Verkäufer zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen schuldet. Der Verkäufer ist in branchenüblicher Höhe und zu branchenüblichen Bedingungen versichert.

11.2. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für wirtschaftliche, Folge- oder indirekte Schäden, einschließlich entgangener Gewinne, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers zurückzuführen.

11.3. Leistet der Verkäufer Hilfe und Unterstützung bei der Installation – gleich welcher Art –, ohne dass ihm eine Montageanleitung vorliegt, so erfolgt dies auf Risiko des Käufers.

12. Freistellung

12.1. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien (bzw. dessen Erfüllung) frei. Diese Freistellung gilt auch für alle dem Verkäufer im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch entstehenden Verluste oder Kosten.

13. Höhere Gewalt

13.1. Ist der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt (wobei hierunter in jedem Fall zu verstehen sind: Störungen, Einschränkungen oder Unterbrechungen der Versorgung durch Energieversorger, die Nichtlieferung notwendiger Materialien durch Dritte, Streiks und sonstige unvorhersehbare Umstände, die den normalen Geschäftsbetrieb stören und die Erfüllung des Vertrags verzögern oder den Vertragszweck oder die Vertragskosten erheblich beeinträchtigen) nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, werden die Verpflichtungen der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgesetzt. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate an, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags – ganz oder teilweise – durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, ohne dass die andere Partei Anspruch auf Schadensersatz hat.

14. Aussetzung/Kündigung

14.1. Unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen durch schriftliche Mitteilung an den Käufer den Vertrag (oder dessen Erfüllung) ganz oder teilweise für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aussetzen oder ihn ganz oder teilweise kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse in Bezug auf den Käufer eintritt oder ähnliche rechtliche Folgen im Land des Käufers eintreten:

a. Der Käufer hört auf zu bestehen oder das Unternehmen wurde liquidiert.

b. Der Käufer wurde in eine andere Rechtsform umgewandelt, rechtlich fusioniert oder rechtlich aufgespalten.

c. Der Käufer wurde für zahlungsunfähig erklärt, ihm wurde eine vorläufige oder dauerhafte Zahlungsaussetzung gewährt oder er wurde einer ähnlichen Regelung unterworfen, oder der Käufer hat auf andere Weise ganz oder teilweise die freie Verwaltung oder Kontrolle über sein Vermögen verloren, unabhängig davon, ob dieser Zustand unwiderruflich ist oder nicht.

d. Der Käufer hat seine Geschäftstätigkeit eingestellt.

e. Der Käufer ist einer Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht nachgekommen oder die Erfüllung ist dauerhaft oder vorübergehend unmöglich oder wird nicht innerhalb der vom Verkäufer in einer Inverzugsetzung festgelegten Frist erbracht, unabhängig davon, ob die Nichterfüllung dem Käufer zuzurechnen ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt als Inverzugsetzung jede Mitteilung, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass der Verkäufer die Erfüllung verlangt.

15. Anwendbares Recht

15.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich belgischem Recht. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks zuständig, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

16 Streitbeilegung

16.1. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergeben, einschließlich aller Streitigkeiten über deren Bestehen und Gültigkeit, sind vor dem zuständigen Gericht des Gerichtsbezirks zu entscheiden, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

16.2. Der vorstehende Absatz dient ausschließlich dem Vorteil des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Klage vor einem anderen zuständigen Gericht zu erheben, unabhängig davon, ob vor dem im vorstehenden Absatz als zuständig bezeichneten Gericht ein Verfahren anhängig ist oder nicht.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollte sich eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise als ungültig oder unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Parteien werden den ungültigen oder unwirksamen Teil durch gültige und wirksame Bestimmungen ersetzen, deren Auswirkungen hinsichtlich des Inhalts und des Wesens des Vertrags und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen dem Inhalt und dem Wesen des ungültigen oder unwirksamen Teils so weit wie möglich entsprechen.

18. Maschinensicherheit und CE-Kennzeichnung

18.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, beschränkt sich die Verantwortung des Verkäufers auf die gelieferten Produkte. Der Käufer ist allein verantwortlich für die sichere Installation, Integration, Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung der Produkte innerhalb seiner Maschinen, Produktionslinie oder Anlage.

18.2. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Produkte ausschließlich von qualifiziertem Personal und in Übereinstimmung mit den Handbüchern, Anleitungen, technischen Unterlagen des Verkäufers sowie allen geltenden gesetzlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen installiert, betrieben und gewartet werden.

18.3. Jede Modifikation, Änderung, Reparatur, Softwareänderung oder jeder Austausch von Komponenten, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden, entbindet den Verkäufer unverzüglich von jeglicher Gewährleistung, Haftung und Verantwortung in Bezug auf die modifizierten Produkte, einschließlich jeglicher Verantwortung hinsichtlich der CE-Konformität.

18.4. Der Verkäufer haftet nicht für Verluste, Schäden, Verletzungen oder Verstöße, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Installation oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte; Nichtbeachtung der Anweisungen des Verkäufers; vom Verkäufer nicht genehmigte Änderungen; Missbrauch, unsachgemäße Wartung oder Betrieb außerhalb des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks der Produkte; Nichteinhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften durch den Käufer.

18.5. Werden die Produkte in eine größere Maschine, Anlage oder Produktionslinie eingebaut, ist der Käufer allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die fertige Baugruppe allen geltenden Rechtsvorschriften entspricht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die geltende europäische Maschinenrichtlinie oder etwaige Nachfolgeregelungen, und die erforderlichen Konformitätsbewertungen, Risikobewertungen sowie die CE-Kennzeichnung der gesamten Anlage durchzuführen.

18.6. Der Käufer darf keine an den Produkten angebrachten Warnhinweise, Seriennummern, CE-Kennzeichnungen oder Sicherheitseinrichtungen entfernen, verändern oder unkenntlich machen.